Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat am 14.02.2020 zum Aktenzeichen L 21 AS 477/17 entschieden, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf der Grundlage des von der Stadt Wuppertal erstellten qualifizierten Mietspiegels 2016 erfolgen darf.
Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom. 10.06.2020 ergibt sich:
Der Kläger bezog im Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 Arbeitslosengeld II von dem beklagten Jobcenter Wuppertal. Die Bruttokaltmiete für seine knapp 60qm große Wohnung betrug rund 450 Euro. Der Beklagte erkannte als angemessene Kosten der Unterkunft nur rund 350 Euro an. Der Kläger begehrte vor dem SG Düsseldorf erfolgreich die vollständige Übernahme.
Das LSG Essen hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil nun teilweise aufgehoben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts verfügt der Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2017 nicht über einen Anspruch auf höhere Leistungen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG habe die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Zunächst seien die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann sei die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.
Im Fall des Klägers erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Der Beklagte verfüge ab dem 01.01.2017 über ein schlüssiges Konzept. Die Beurteilung der Angemessenheit dürfe auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Wuppertal vom 22.12.2016 erfolgen. Allerdings sehe der Beklagte selbst in seinen Ausführungen zum schlüssigen Konzept ein Wirksamwerden erst zum 01.01.2017 vor.
Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger im Übrigen nicht berufen, da er erst nach dem Eintritt in den Leistungsbezug und ohne Zustimmung des Beklagten in eine teurere Wohnung umgezogen sei.