Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschlüssen vom 09.06.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 185/20, 13 MN 204/20 und 13 MN 211/20 entschieden, dass die coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen aufgrund der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus nicht einstweilig außer Vollzug gesetzt wird.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 28/2020 vom 09.06.2020 ergibt sich:
Das Oberverwaltungsgerichts hat daher mehrere Anträge auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08.05.2020 (Nds. GVBl., 97), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 05.06.2020 (Nds. GVBl., 147), abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die Schließung der Prostitutionsstätten auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des Wechsels bisher verordneter Schließungen hin zu konkreten Hygienebeschränkungen im Bereich „körpernaher Dienstleistungen“ weiterhin eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme dar. Die Schließung von Prostitutionsstätten ziele darauf ab, die von derartigen Einrichtungen ausgehende erhöhte Infektionsgefahr auszuschließen. Die erhöhte Gefährdung beruhe maßgeblich auf dem bei den angebotenen sexuellen Dienstleistungen notwendigerweise herzustellenden unmittelbaren Körperkontakt mit unter Umständen häufig wechselnden Sexualpartnern. Die Gefährdungseinschätzung gelte auch für die Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen.
Den erhöhten Infektionsgefahren könne nicht in gleicher Weise effektiv wie bei anderen „körpernahen Dienstleistungen“ durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden. Soweit die üblichen Hygienebeschränkungen (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandswahrung und Erhebung von Kontaktinformationen der Kunden) überhaupt mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen vereinbar seien, dürfte ihre Einhaltung in der tatsächlichen Dienstleistungspraxis nur schwer zu überwachen sein.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.