Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich am 12.11.2019 zum Aktenzeichen 3 UF 145/19 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsames Kind nach der Scheidung den Nachnamen des Elternteils bekommen kann, bei dem es nach der Scheidung lebt, obwohl es während der Ehe den Namen des anderen Elternteils getragen hat.
Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 19/2020 vom 09.06.2020 ergibt sich:
Der siebenjährige Junge war nach der Trennung der Eltern zunächst bei der Mutter geblieben. Er trug auch den Nachnamen der Mutter. Später wechselte er zum Vater. Er lebt jetzt mit seinem Vater und dessen neuer Ehefrau in einem Haushalt. Der Vater wollte, dass das Kind seinen Nachnamen annehme, weil dies unter anderem in der Schule einfacher sei. Das Kind identifiziere sich auch mit dem väterlichen Namen.
Erstinstanzlich ist entschieden worden, dass die Voraussetzungen für eine sog. Einbenennung nicht vorliegen. Gegen die Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.
Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass es die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen werde. Daraufhin hat der Vater seine Beschwerde zurückgenommen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann im vorliegenden Fall die grundsätzlich erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils (§ 1618 BGB) nicht gerichtlich ersetzt werden. Hierfür gälten hohe Hürden. Es müsse festgestellt werden, dass die Annahme des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Es reiche nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten zu ersparen. Erforderlich sei, dass die Einbenennung unerlässlich sei, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, etwa wenn das Kind durch die Namensdifferenz außerordentlich psychisch belastet sei. Eine Einbenennung scheide aber grundsätzlich aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden solle, eine tragfähige Beziehung bestehe.