Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 05.06.2020 zum Aktenzeichen 7 L 367/20 in weitgehend gleichgelagerten Fällen entschieden, dass das Anbieten von Shisha-Pfeifen – ebenso wie das Anbieten anderer Genussmittel – auch nach der Coronaschutz-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30.05.2020 verboten ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 08.06.2020 ergibt sich:
Gemäß deren § 14 Abs. 1 Satz 1 seien gastronomische Betriebe verpflichtet, die in der Anlage festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten. Die Anlage enthalte ein explizites Verbot hinsichtlich des Gebrauchs von Shisha-Pfeifen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung. Insbesondere ließe sich kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erkennen. Die Zielrichtung von Shisha-Bars – der Konsum von Genussmitteln und ein längeres Verweilen – sei eine andere als die anderer Gastronomiebetriebe, denen es primär um die Verköstigung ihrer Gäste gehe. Dem Verordnungsgeber sei es im Rahmen der Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben erkennbar darum gegangen, einen längeren Verbleib möglichst zu unterbinden. Daher sei beispielsweise auch die Nutzbarmachung von Spielgeräten untersagt. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Gleichbehandlung angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit weniger streng. In Situationen, in denen aus Gründen des Infektionsschutzes nur begrenzte Lockerungen zu vertreten seien, könnten wegen ihrer Vielzahl nicht alle Angehörigen vergleichbarer Gruppen einbezogen werden.
Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.