Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat mit Urteil vom 06.05.2020 zum Aktenzeichen L 1 BA 15/18 entschieden, dass Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, auch dann abhängig beschäftigt sind, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen.
Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG Nr. 10/2020 vom 04.06.2020 ergibt sich:
Ein 64-jähriger Fahrlehrer hatte seit dem Jahr 1981 eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. In den 90er Jahren war er zudem Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbstständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.
Das LSG Darmstadt hat – wie die Vorinstanz – der Rentenversicherung Recht gegeben.
Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ergibt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrlehrererlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.
Die Revision wurde zugelassen.