Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 03.06.2020 zum Aktenzeichen 2 B 201/20 entschieden, dass das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes aufgrund der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland vom 04.06.2020 ergibt sich:
Die Betreiberin einer Prostitutionsstätte (Antragstellerin) wandten sich gegen das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes in § 4 Abs. 3 der aktuellen Verordnung der Saarländischen Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CPV). Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass das absolute Verbot der Prostitution und von Prostitutionsstätten mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr zu rechtfertigen sei und dabei auf ein von ihr entwickeltes umfangreiches Hygienekonzept verwiesen. Insbesondere liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen körpernahen Dienstleistern wie Friseuren, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Massagesalons vor, für die in der Rechtsverordnung eine Zulassung mit geeigneten Hygieneanforderungen vorgesehen sei.
Das OVG Saarlouis hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Verbot des Betriebs einer Prostitutionsstätte nach § 4 Abs. 3 CPV bis zum 14.06.2020 auch mit Blick auf die von der Antragstellerin formulierten Hygienevorgaben nach wie vor erforderlich und verhältnismäßig. Dieses Konzept sei ungeeignet, die in dem Bereich bestehenden gesteigerten Infektionsrisiken wesentlich zu reduzieren. Anders als hinsichtlich der für andere „körpernahe Dienstleistungen“ geltenden weitreichenden Hygiene-, Vorsichts- und Reinigungsvorgaben sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstleistungen eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben und der Sicherstellung einer Nachverfolgung bei Auftreten von Infektionsfällen bei realistischer Betrachtung nicht zu gewährleisten. Bei Abwägung der Auswirkungen des zeitlich befristeten Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin mit den Grundrechten der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der „noch gesunden“ Personen vorrangig.