Nordrhein-Westfalen und Bayern haben gemeinsam einen Gesetzentwurf erstellt, um eine Schutzlücke bei gefährlichen Verkehrseingriffen mit Todesfolge zu schließen.
Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2020 ergibt sich:
Der Gesetzentwurf sieht vor, für die Todesfolge bei verkehrsfeindlichen Eingriffen denselben Strafrahmen zu eröffnen, der bislang nur für lediglich gesundheitsbeeinträchtigende Folgen (schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen) vorgesehen ist. Dazu soll in dem Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 StGB) die qualifizierte Strafandrohung des § 315 Abs. 3 StGB auch auf die Verursachung des Todes erstreckt werden. Über die bereits bestehende Verweisung in § 315b Abs. 3 StGB findet diese Strafschärfung auch für die Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) Anwendung.
Durch den gemeinsam erstellten Gesetzentwurf soll ein Widerspruch im Verkehrsstrafrecht beseitigt werden. Das Ziel ist, eine Schutzlücke bei gefährlichen Eingriffen in den Verkehr zu schließen. Derartige Eingriffe begeht beispielsweise jemand, der Drähte über die Straße spannt, Barrikaden auf der Straße aufstellt oder Holzscheite von der Autobahnbrücke wirft.
Die Ungereimtheit im Gesetz: Wer dadurch eine schwere Gesundheitsschädigung herbeiführt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Wer aber den Tod eines Menschen verursacht, muss lediglich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Dies gilt, wenn dem Täter kein Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz nachzuweisen ist, sondern lediglich Gefährdungsvorsatz. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht für beide Fälle den gleichen erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.