Das Landgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen 4 T 23/19 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall auf eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 3 GKG i.v.M. § 32 Abs. 2 RVG entschieden, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Soweit dies auch zunächst logisch klingen mag, so verkannte das Landgericht Hildesheim offensichtlich, dass § 68 Abs. 3 GKG regelt, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Nachdem die gegnerischen Rechtsanwälte, die ihre Mandanten im Streitwertbeschwerdeverfahren vertraten, aufgrund des Beschlusses des Landgerichts einen Kostenfestsetzungsantrag gegen den Beschwerdeführer stellten, hat Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC eine Gegenvorstellung eingereicht, die sodann erfolgreich war und zur Aufhebung des Beschlusses führte.