Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 209/20 entschieden, dass der einmal gegebene Gerichtsstand auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (vgl. BAG, Beschluss vom 26. September 2000 – 3 AZN 181/00 -, juris, Rn. 6; dazu Koch, in: ErfK, 20. Aufl. 2020, § 48 ArbGG Rn. 20; Germelmann/Künzl, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 48 Rn. 38). Ob eine Fehleinschätzung durch ein Arbeitsgericht dazu auch Verfassungsrecht verletzt, prüften die Verfassungsrichter nicht.