Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 28.05.2020 zum Aktenzeichen 6 B 64/20 entschieden, dass die auf Grundlage der Corona-Verordnung verfügte Zwangsschließung eines Lokals rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 6/2020 vom 28.05.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller betreibt eine Gaststätte in der Lüneburger Innenstadt und bietet dort Getränke sowie spanische Tapas an. Nachdem die Polizei Verstöße gegen die Bestimmungen der Corona-Verordnung festgestellt hatte, untersagte der Landkreis Lüneburg den Betrieb des Lokals mit sofortiger Wirkung. Nach der Corona-Verordnung ist der Betrieb von Schankwirtschaftsbetrieben, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiege wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, verboten.
Das VG Lüneburg hat den Eilantrag abgelehnt und die Zwangsschließung im Eilverfahren vorläufig bestätigt.
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts fällt die von dem Antragsteller betriebene Gaststätte als bis in die Nacht geöffnete Cocktailkneipe unter das Verbot, da der Ausschank von Getränken und nicht die Einnahme von zubereiteten Speisen im Vordergrund stehe. Diesen Eindruck vermittele bereits der Internetauftritt des Lokals, das sich überdies auch im Hinblick auf Öffnungszeiten, Speisekarte und Konzeption erheblich von einer Speisewirtschaft unterscheide. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der herangezogenen Vorschrift der Corona-Verordnung bestünden unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des OVG Lüneburg nicht.
Auch angesichts des tagesaktuellen Infektionsgeschehens mit Ausbrüchen der Krankheit im Landkreis Leer und Frankfurt (Main) sei das Verbot von Schankwirtschaften, in denen häufig – wie auch im Lokal des Antragstellers – eine besondere räumliche Enge herrsche, weiterhin gerechtfertigt. Gegenüber den mit der Corona-Verordnung verfolgten gesundheitlichen Zielen müssten die Interessen des Antragstellers daher zurücktreten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.