Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat im Beschluss vom 25.05.2020 zum Aktenzeichen 3 MR 32/20 die Gültigkeit der aktuellen „Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein“ bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 26.05.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller wollte aus dem US-amerikanischen Bundesstaat Texas nach Schleswig-Holstein einreisen, ohne sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben zu müssen. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind allerdings nur Ein- und Rückreisende aus den Mitgliedstaaten der EU, dem Schengenraum und dem Vereinigten Königreich.
Das OVG Schleswig hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erlaubt das Infektionsschutzgesetz eine solche Regelung. Angesichts der erheblichen Gefahr eines nicht zu überblickenden Schadensausmaßes bei Infektion mit dem hochansteckenden Virus dürften Einreisende aus anderen Staaten als „Ansteckungsverdächtige“ angesehen werden. Es genüge, dass insoweit keine ausreichenden Informationen über das Infektionsgeschehen vorlägen und sich ein solcher Verdacht deshalb nicht verlässlich ausräumen lasse. Während über das European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) ein ständiger Informationsaustausch bestehe und dies eine flexible Handhabung erlaube, sei ein vergleichbar verlässliches Instrumentarium in Bezug auf außereuropäische Länder nicht verfügbar.
Grundrechte würden durch die Regelung nicht verletzt. Insbesondere die mit der Unterscheidung nach Herkunftsländern verbundene Ungleichbehandlung Betroffener sei aus den genannten Gründen ausreichend gerechtfertigt. Auch die mit der Quarantäneanordnung verbundene Freiheitsbeschränkung erscheine erforderlich und angemessen, da sie zeitlich begrenzt und in häuslicher Umgebung verbracht werden könne.
Ob der Antragsteller trotz Gültigkeit der Quarantänepflicht hiervon befreit werden könnte, sei mit der für den Vollzug der Verordnung zuständigen Gesundheitsbehörde zu klären.
Der Beschluss ist unanfechtbar.