Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 27.03.2020 zum Aktenzeichen 16 O 8200/17 entschieden, dass derjenige, der ein aus seiner Sicht mangelhaftes Brautkleid erworben hat, seinem Vertragspartner auch kurz vor dem Hochzeitstermin zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, bevor anderweitige Hilfe in Anspruch genommen wird.
Aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 15/2020 vom 25.05.2020 ergibt sich:
Die Klägerin erwarb im November 2015 bei der Beklagten ein Brautkleid für ihre Hochzeit, welche im Juli 2016 stattfinden sollte. Der Kaufpreis betrug 2.548 Euro. Nachdem durch die Beklagte ca. zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen an der Passung des Kleides vorgenommen worden waren, stellte die Klägerin fünf Tage vor dem Termin fest, dass das Brautkleid nicht passte. Sie ließ daraufhin bei einer anderen Schneiderei umfangreiche Änderungen an dem Brautkleid vornehmen, für welche sie 450 Euro bezahlen musste. Darüber hinaus beauftragte sie im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten, welches insgesamt ca. 2.500 Euro kostete. Die Sachverständige stellte zahlreiche Mängel an dem Kleid fest.
Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage bei dem LG Nürnberg-Fürth u.a. die Kosten für die Nachbesserung sowie die Sachverständigenkosten. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brautkleid um ein gebrauchtes Brautkleid gehandelt habe, welches lediglich für sie angepasst worden sei. Sie habe aber ein neues Brautkleid bei der Beklagten gekauft. Die Beklagte bestreitet, dass es sich um ein gebrauchtes Kleid gehandelt habe, und wendet v.a. ein, dass die Klägerin ihr die Chance hätte geben müssen, die behaupteten Mängel noch vor dem Hochzeitstermin zu beseitigen.
Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hätte die Klägerin der Beklagten, welche über eine eigene Änderungsschneiderei verfügt, zunächst die Chance geben müssen, die von ihr behaupteten Mängel nachzubessern, bevor sie Kosten bei einer weiteren Schneiderei verursacht. Dies sei auch noch vor der Hochzeit möglich gewesen. Nur wenn die Beklagte eine Nachbesserung am Hochzeitskleid verweigert hätte oder diese gescheitert wäre, hätte sich die Klägerin an eine andere Schneiderei wenden dürfen.
Zwar müsse man seinem Verkäufer dann keine Chance zur Nachbesserung geben, wenn dies unzumutbar wäre, etwa weil dieser nicht vertrauenswürdig ist, weil er ein gebrauchtes Kleid geliefert hat, obwohl ein neues Kleid gekauft wurde.
Das Landgericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass die Beklagte der Klägerin tatsächlich nur ein gebrauchtes Kleid übergeben hatte und ging somit von ausreichender Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers aus.
Allein die Tatsache, dass das Kleid Mängel aufgewiesen habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte nicht die Chance hätte bekommen müssen, diese nachzubessern.