Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat es am 20.05.2020 zum Aktenzeichen 2 KM 384/20 OVG abgelehnt, die in Mecklenburg-Vorpommern geltende Mund-Nase-Bedeckungspflicht außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Greifswald Nr. 8/2020 vom 20.05.2020 ergibt sich:
Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) besteht für die Beschäftigten und Kunden (in Verkaufsstellen des Einzelhandels) die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und – unter gewissen Voraussetzungen – Menschen mit Behinderungen ausgenommen sind. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Maskenpflicht stelle einen erheblichen Eingriff in die Menschenwürde und die allgemeine Entfaltungsfreiheit dar, die Bestimmung sei unverhältnismäßig.
Das OVG Greifswald hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung die angegriffene Regelung über die Maskenpflicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. § 32 InfSG sei eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschrift, die eine Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSG sei. Die Ermächtigung erlaube auch Regelungen gegen „Nichtstörer“. Die angegriffene Norm sei hinreichend bestimmt und genüge derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insoweit habe der Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum. Durch eine Mund-Nase-Bedeckung könnten infektiöse Tröpfchen, die z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden, abgefangen werden. Das Ansteckungsrisiko werde so verringert.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfehle in bestimmten Situationen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 zu reduzieren. Die Regelung sei voraussichtlich auch erforderlich, weil derzeit die Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen noch nicht absehbar seien. Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht erkennbar. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) seien durch den Schutz Dritter vor Gefahren für Leib und Leben gerechtfertigt.