Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat am 20.05.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 154/19 entschieden, dass ein Mitglied des Abgeordnetenhauses Berlin keine Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten verlangen kann.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin Nr. 4/2020 vom 22.05.2020 ergibt sich:
Der FDP-Abgeordnete Marcel Luthe begehrt die Feststellung, der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung und der Senator für Inneres und Sport hätten sein Akteneinsichtsrecht aus Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt, weil sie ihm Einsicht in amts- und staatsanwaltliche Ermittlungsakten verwehrt haben.
Der Antrag hatte vor dem VerfGH Berlin keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bezieht sich das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nicht auf strafrechtliche Ermittlungsakten. Amts- und Staatsanwaltschaft seien keine Verwaltung i.S.v. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB.