Das Amtsgericht Forchheim hat mit Urteil vom 03.12.2019 zum Aktenzeichen 70 C 530/19 entschieden, dass Unfallopfer bei Vorliegen eines Gutachtens sofort die Reparatur ihres Autos beantragen können und das Risiko, dass im Nachhinein einzelne Dinge unnötig waren, der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung trägt.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 25/2020 vom 22.05.2020 ergibt sich:
Nach einem Verkehrsunfall sind die Rollen ganz klar. Auf der einen Seite steht der Unfallverursacher und auf der anderen Seite des Unfallopfer. Der Geschädigte holte in diesem Fall ein Gutachten für die Reparatur des Autos ein und beauftragt danach eine Werkstatt. Es entstanden Kosten in Höhe von 3.075 Euro. Die gegnerische Versicherung regulierte jedoch nur 2.920 Euro.
Das AG Forchheim hat der Klage des Mannes auf den Differenzbetrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Versicherung zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet. Hier habe der Kläger nach vorheriger Einholung des Gutachtens auf Grundlage der tatsächlichen Reparaturkosten abgerechnet. Dies sei auch sein Recht. Das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko trage grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Es komme auch nicht darauf an, ob einzelne im Rahmen der Reparatur durchgeführten Tätigkeiten im Nachhinein objektiv notwendig waren. Im Zweifel müsste sich dann die Versicherung an die Werkstatt wenden. Das Unfallopfer erhalte die Kosten in jedem Fall erstattet. Den Kläger traf auch kein Auswahlverschulden bei seiner Werkstattwahl.