Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 11.05.2020 zum Aktenzeichen 6 L 485/20.WI den Eilantrag eines Schülers abgelehnt, der das Staatliche Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichten wollte, das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in seiner Schule verpflichtend anzuordnen.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 6/2020 vom 18.05.2020 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag bereits deshalb als unzulässig abgelehnt, da die Mutter des volljährigen Schülers den Antrag ohne die Vorlage einer auf sie ausgestellten Vollmacht im Namen des Schülers gestellt hat. Trotz Aufforderung des VG Wiesbaden, eine Vollmacht vorzulegen, ist die Mutter des Schülers dieser Aufforderung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen.
Auch der Schüler selbst hat sich gegenüber dem VG Wiesbaden persönlich nicht zu einer Bevollmächtigung seiner Mutter erklärt.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch ein durch den Schüler selbst gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Nach der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus seien für den Unterricht der Jahrgangsstufen, für die er stattfinden darf, diverse Hygienemaßnahmen einzuhalten, insbesondere sei ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen sicherzustellen, die Gruppengröße dürfe in der Regel 15 Personen nicht überschreiten und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) seien einzuhalten. Auch der erstellte Hygieneplan des Hessischen Kultusministeriums vom 22.04.2020 regele zahlreiche Maßnahmen, durch die die Hygiene an den Schulen sichergestellt werden soll. Hierzu zähle die gründliche Händehygiene, die Husten- und Niesetikette und die Hygiene in Klassenräumen und Sanitärbereichen. Auch das RKI empfehle, die Abstandsregelung von mindestens 1,5 m, die Zuordnung zu konstanten Gruppen und weitere Maßnahmen einzuhalten. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könne zur Reduzierung von Übertragungen beitragen. Das RKI empfehle jedoch auch, die Maßnahmen basierend auf der lokalen epidemiologischen Situation und Entwicklung anzupassen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts werden diese Hygienemaßnahmen durch die Schule des Antragstellers eingehalten. So seien insbesondere die Lerngruppen auf 15 Schülerinnen und Schüler verkleinert worden, Schulbeginn und Schulende seien gestaffelt festgelegt, die Pausen würden in der kleinen Lerngruppe verbracht und es existiere ein Sitzplan für jede Klasse. Seife und Papierhandtücher würden in jedem Klassenraum zur Verfügung gestellt. Die Schülerinnen und Schüler würden aufgefordert, bei Krankheitsanzeichen zu Hause zu bleiben, mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Menschen zu halten, mit den Händen nicht ins Gesicht zu fassen, sich gegenseitig nicht zu berühren, sich gründlich die Hände zu waschen, öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe nicht mit der vollen Hand anzufassen und die Husten- und Niesetikette einzuhalten. Zusätzlich würden Springstunden bei der Stundenplangestaltung möglichst vermieden, damit die Schülerinnen und Schüler sich möglichst kurz in der Schule aufhalten müssen.
So finde sich im Stundenplan des Antragstellers keine einzige Springstunde. Die momentan anwesenden Schüler der Abschlussklassen und der Stufe Q2 würden auf verschiedene Gebäude verteilt, sodass sich die Schülerinnen und Schüler möglichst wenig begegneten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde ausdrücklich empfohlen.
Warum neben den anderen Schutzmaßnahmen zusätzlich auch noch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht notwendig sein solle, habe der Antragsteller, basierend auf der lokalen Situation an der Schule, nicht begründet. Er verweise lediglich darauf, dass das Virus mehrere Stunden lang in der Luft und auf Oberflächen überleben könne und er sich deshalb in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt fühle. Die aktuellen Fallzahlen in der Gemeinde, in der sich die Schule des Antragstellers befinde, lassen nach Auffassung des VG Wiesbaden eine entsprechende Gefährdung derzeit aber nicht erkennen. So seien derzeit dort keine positiv auf Covid-19 getesteten Personen bekannt, seit dem 01.03.2020 seien dort nur zehn Personen positiv getestet worden. Im gesamten Rheingau-Taunus-Kreis seien aktuell lediglich 13 positiv getestet Personen bekannt. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb entgegen der Vorgaben des Hessischen Kultusministeriums neben der Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch die diesbezügliche Verpflichtung notwendig sein solle.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde erheben, über die der VGH Kassel zu entscheiden hat.