Das Landgericht Oldenburg hat am 18.05.2020 zum Aktenzeichen 5 O 3797/19 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des vermeintlichen Finders des „Dinklager Friedhofschatzes“ zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 18.05.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller verlangt die Herausgabe sämtlicher gefundener Wertgegenstände von der Stadt Dinklage. Es handelt sich um 105.000 Euro Bargeld und Goldmünzen im Wert von mehreren hunderttausend Euro, die sich in sechs Hartkunststoffboxen befanden. Diese wurden im Juni 2016 hinter einer Grabreihe auf dem Gelände des Friedhofes der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage aufgefunden. Der Antragsteller hatte Erd- und Baumarbeiten auf dem Gelände für eine Firma ausgeführt und hierbei die Boxen entdeckt. Der Antrag richtet sich gegen die Stadt Dinklage, die die Wertgegenstände derzeit verwahrt. Nicht beteiligt an dem Rechtsstreit ist die katholische Kirchengemeinde, die Eigentümerin des Friedhofsgeländes ist.
Das LG Oldenburg hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts scheitert ein Eigentumserwerb des Antragstellers nach § 973 BGB zum einen bereits daran, dass kein Fund einer verlorenen Sache vorliegt. Es handele sich nicht um „verlorene“ Wertsachen, also solche, die dem früheren Besitzer unfreiwillig abhandengekommen seien. Aufgrund der Aufmachung und Vielzahl der im Erdreich gefundenen Wertsachen sei dies nicht anzunehmen. Es sei vielmehr von einem zielgerichteten Vergraben der Wertsachen durch den Besitzer auszugehen, die dieser weder „loswerden“ wollte noch versehentlich „verloren“ habe.
Es lägen auch nicht die Voraussetzungen eines Schatzfundes nach § 984 BGB vor, sodass dem Antragsteller auch nicht zumindest die Hälfte der Wertsachen zustehe. Für einen „Schatzfund“ nach den gesetzlichen Bestimmungen fehle es an der Voraussetzung, dass die Wertsachen so lange verborgen gewesen seien, dass der Eigentümer deshalb nicht mehr zu ermitteln sei. Dies sei hier nicht festzustellen: Gegen einen langen Zeitablauf spreche, dass das jüngste Prägedatum einer der aufgefundenen Goldmünzen das Jahr 2016 aufweise. Daraus folge, dass die Wertgegenstände bzw. Bestandteile davon im Jahr 2016 vergraben worden sein könnten. Da die Wertsachen aber bereits im Juni 2016 entdeckt worden seien, sei jedenfalls nicht der Zeitablauf der Grund dafür, warum der Eigentümer sich nicht ermitteln lasse.
Auch einen Anspruch auf Finderlohn, den der Antragsteller hilfsweise beansprucht, sieht das LG Oldenburg als nicht gegeben an, da es sich aus den oben genannten Gründen nicht im eine verlorene Sache im Rechtssinne handele.
Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen.