Ein großes österreichisches Autohaus hat einem Deutschen eine saftige Rechnung über mehr als 500 € ausgestellt.
Der Deutsche ist mit seiner Lebensgefährtin nach Österreich in den Urlaub gefahren und es kam, wie es kommen musste. In Österreich hatten sie eine Autopanne. Der ADAC wurde gerufen und stellte fest, dass die Ölpumpe defekt ist. Das zu reparierende Teil kostet ca. 50 €. Der ADAC schleppte das defekte Auto zu dem österreichischen Autohaus, das eine aufwendige Diagnose durchführte und feststellte, dass die Ölpumpe defekt ist. Dafür wollte das Autohaus über 500 €. Tatsächlich sollte das Autohaus aber keine Diagnose durchführen, sondern mitteilen, wie schnell es eine Ölpumpe reparieren kann. Das Autohaus bestand auf die Zahlung des Rechnungsbetrags. Das Autohaus verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur Bezahlung des Rechnungsbetrages. Durch Zuhilfenahme von Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC konnte die Herausgabe erwirkt werden. Das Autohaus bestand aber weiter auf Zahlung und beantragte einen europäischen Mahnbescheid in Österreich.
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jens Usebach LL.M. erhob für seinen Mandanten Einspruch und wandte die Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts nach Art. 6 Abs., 2 EuMVO ein.
Das Bezirksgericht Tell am See stellte mit Beschluss vom 27.06.2019 zum Aktenzeichen 18 C 464/19g-14 fest, dass es unzuständig ist, da bei Verbrauchern/Konsumenten ausschließlich das Gericht des Mitgliedsstaates örtlich zuständig ist, in dem der Verbraucher/Konsument seinen Wohnsitz hat und das war Deutschland.
Doch das Autohaus ließ nicht locker und reichte sodann eine Klage beim Bezirksgericht Zell am See ein und kassierte mit Urteil vom 05.02.2020 zum Aktenzeichen 16 C 635/19i-17 eine erneute Niederlage.
Für die Klage war – anders als beim europäischen Mahnverfahren – auch das Gericht in Österreich, als Gericht des Erfüllungsorts zuständig. Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Deutschen und seiner Lebensgefährtin und verschiedenen Mitarbeitern des Autohauses durch. Dabei ergab sich, dass der Deutsche niemals einen Auftrag zur Diagnoseerstellung erteilte. Auch eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB konnte das Autohaus nicht nachweisen. Auch eine Bereicherung nach § 1431 ABGB erkannte das Gericht nicht.