Der Bundesgerichtshof hat am 07.04.2020 zu den Aktenzeichen 6 StR 52/20 die durch das LG Braunschweig erfolgte Verurteilung des ehemaligen Leiters einer Polizeiinspektion, der einer Bediensteten die Förderung ihrer Karriere bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht gestellt hatte, wegen Bestechlichkeit bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 18.05.2020 ergibt sich:
Dem ehemaligen Leiter der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt war laut Anklage vorgeworfen worden, am 16.10.2012 gegenüber einer beim Landeskriminalamt tätigen Mitarbeiterin und Zeugin einen Vorteil für sich dafür gefordert zu haben, dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehmen werde. Er soll die Zeugin zunächst für diese unerwartet gefragt haben, ob sie Interesse an einer Beschäftigung in der von ihm geleiteten Polizeiinspektion habe. Nachdem die Zeugin dies bejaht habe, habe der Angeklagte ihr mitgeteilt, dass er eine Stelle zur Verfügung habe, auf der er sie sich gut vorstellen könne. Sodann habe er die Zeugin gefragt, ob sie in diesen Zusammenhang zu sexuellen Handlungen bereit sei.
Das LG Braunschweige hatte den Angeklagten aufgrund der getroffenen Feststellungen nach fünf Verhandlungstagen im September 2019 wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 95 Euro verurteilt. In den Urteilsgründen hatte sich das Landgericht u.a. mit der rechtlich schwierigen Frage auseinanderzusetzen, ob die vom Angeklagten in Aussicht gestellte Diensthandlung hinreichend konkret bestimmt war. Das hat das LG Braunschweig insbesondere wegen der Einflussmöglichkeiten des Angeklagten bei der Stellenvergabe aufgrund seiner Leitungsfunktion, der ausreichenden fachlichen Qualifikation der Zeugin und dem Bereitstehen einer entsprechenden unbesetzten Stelle in der Polizeiinspektion bejaht.
Der BGH hat die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unbegründet verworfen und folgenden Leitsatz zu § 332 StGB entwickelt:
„Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.“
Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.