Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 15.05.2020 zum Aktenzeichen 1 B 85/20 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass ein Rückkehrer aus Schweden nicht verpflichtet ist, sich nach seiner Rückkehr in häusliche Quarantäne abzusondern.
Aus der Pressemitteilung des OVG Schleswig vom 15.05.2020 ergibt sich:
Der Kreis Dithmarschen hatte den Antragsteller unter Verweis auf die schleswig-holsteinische Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus nach dessen Rückkehr aus dem Ausland zur häuslichen Quarantäne verpflichtet.
Das VG Schleswig hat die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die in der Landesverordnung geregelte generelle Quarantänepflicht für Rückkehrer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die Entwicklung des Infektionsgeschehens unwirksam geworden. Zur Begründung verwies Das Verwaltungsgericht auf die geäußerten rechtlichen Bedenken und die weiteren Ausführungen in der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 11.05.2020 (13 MN 143/20) zur Außervollzugsetzung der der schleswig-holsteinischen Landesverordnung im Wesentlichen entsprechenden Verordnung des Landes Niedersachsen. Eine Anordnung der häuslichen Quarantäne im Wege einer Ermessensentscheidung sei wegen risikoerhöhender Umstände bei der Einreise aus einem bestimmten Gebiet im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Der Antragsgegner habe den Bescheid aber nur unter Bezugnahme auf die alle Länder betreffende pauschalierende Regelung der Verordnung begründet. Die im gerichtlichen Verfahren nun erstmalig vorgenommene Bewertung der konkreten Verhältnisse in Schweden sei eine Auswechslung der tragenden Begründung einer Ermessensentscheidung und damit vorliegend unzulässig.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.