Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 14.05.2020 zum Aktenzeichen 15 E 1967/20 entschieden, dass die generelle Regelung zur vierzehntägigen häuslichen Quarantäne nach Einreise aus dem Ausland in der Hamburger Coronavirus-Eindämmungsverordnung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 14.05.2020 ergibt sich:
Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind alle aus dem Ausland einreisenden Personen verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Die Verordnung sieht Ausnahmen von dieser Verpflichtung für bestimmte Berufsgruppen vor. Zudem kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Befreiung von der häuslichen Quarantäne erteilen. Alle rückkehrenden Personen sind zudem verpflichtet, die Gesundheitsbehörden unverzüglich über ihre Rückkehr und ggf. auftretende Krankheitssymptome zu informieren. Der Antragsteller hielt sich in bis zu seiner Rückkehr nach Hamburg am 07.05.2020 für mehrere Wochen in Schweden auf und macht geltend, während seines Auslandsaufenthalts in einer abgelegenen Region Schwedens, in der bisher wenige Infektionsfälle aufgetreten seien, keiner relevanten Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Seinen Antrag auf Erteilung einer Befreiung lehnte die Freie und Hansestadt Hamburg ab, da kein besonderes, anerkennenswertes Interesse des Reiserückkehrers daran bestehe, sich nicht in Quarantäne zu begeben.
Das VG Hamburg hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die generelle Regelung zur Quarantänepflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig. Das Infektionsschutzgesetz verlange für die Anordnung einer Quarantäne u.a., dass der Betroffene ansteckungsverdächtig sei. Diese Voraussetzung liege voraussichtlich nicht vor. Es könne mittlerweile nicht mehr pauschal davon ausgegangen werden, dass alle aus dem Ausland nach Hamburg einreisenden Personen ansteckungsverdächtig seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung von einer derartigen Quarantänepflicht Auslandsreisen, die weniger als fünf Tage dauerten, ausgenommen seien. Für nicht ansteckungsverdächtige Personen komme wegen der freiheitsbeschränkenden Wirkung der Quarantäneverpflichtung deren pauschale Anordnung auf der Grundlage der Coronavirus-Eindämmungsverordnung nicht in Betracht. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Die Quarantäne sei auch nicht zum Schutz Dritter vor Infektionen bis zu einer erneuten – weiterhin möglichen – Einzelfallentscheidung der Behörde aufrechtzuerhalten. Weder das Reiseziel noch das gewählte Transportmittel noch die Betätigung und Unterbringung des Antragstellers während seines Auslandsaufenthalts begründeten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Infektion. Das Gebiet, in dem sich der Kläger in Schweden aufgehalten habe, weise im Durchschnitt keine höhere Quote an festgestellten Erkrankungen pro Einwohner auf als Hamburg.
Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde beim OVG Hamburg erheben.