Keine Öffnung der Kita für alle Vorschulkinder ab dem 14.05.2020

14. Mai 2020 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 13.05.2020 zum Aktenzeichen 7 L 321/20 entschieden, dass es keinen Anspruch darauf gibt, dass ab dem 14.05.2020 die Kindertagesstätten wieder für alle Vorschulkinder öffnen.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 14.05.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller, dessen Kinder eine Kita besuchen, hatte sich unter anderem darauf berufen, dass die beabsichtigte eingeschränkte Öffnung der Kitas, etwa für Kinder mit Behinderungen oder für Vorschulkinder mit Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führe. Vorschulkinder, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Betreuungsverbot nicht erfüllten, würden unangemessen benachteiligt.

Das VG Aachen hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Öffnung der Kita seiner Kinder aus der Coronabetreuungsverordnung nicht. Diese begegne vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots keinen rechtlichen Bedenken. Es gebe einen sachlichen Grund für die stufenweise Öffnung der Kitas. Aufgrund der Corona-bedingten Personalknappheit könne aktuell nur ein Teil der Kinder unter Einhaltung der Hygienestandards betreut werden. Dass dabei dem genannten Kreis der Vorschulkinder für einen überschaubaren Zeitraum der Vorrang eingeräumt werde, sei im Ergebnis unbedenklich.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.