Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 11.05.2020 zum Aktenzeichen 3 B 23/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Fitnessstudio in Bad Iburg (Niedersachsen) unter Einhaltung des dortigen Hygiene-, Abstands- und Höchstbelegungskonzeptes vorläufig öffnen darf, da die Niedersächsische Corona-Verordnung nicht entgegen steht.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 6/2020 vom 11.05.2020 ergibt sich:
Der Betreiber eines Indoor- und Outdoor-Fitnessstudios in Bad Iburg mit den Schwerpunkten Fitness, Rehasport und Physiotherapie wandte sich am 30.04.2020 mit einem Eilantrag an das VG Osnabrück, um die Öffnung seines Fitnessstudios zu erreichen. Antragsgegner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, das von der Unzulässigkeit des Antrags ausgeht, weil es sich in der Sache um einen Normenkontrollantrag handele, für das das OVG Lüneburg zuständig wäre. In der Sache halte es die Schließung für gerechtfertigt, weil mit dem Betrieb des Fitnessstudios ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergehe.
Das VG Osnabrück hat dem Eilantrag stattgegeben und vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die aktuelle Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 dem Betrieb des Fitnessstudios unter Einhaltung des dortigen strengen Hygiene-, Abstands- und Höchstbelegungskonzeptes nicht entgegensteht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch außerhalb einer Normenkontrolle einstweiliger und effektiver Rechtsschutz bis zur Entscheidung der in der Hauptsache zu erhebenden Feststellungsklage gewährt werden. Inhaltlich sei im Zeitpunkt der Entscheidung in dem noch unbeschränkt geltenden Verbot der Öffnung von Fitnessstudios ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.
Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Vielmehr sei die Verwaltung auch bei Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Schränke der Verordnungsgeber die Grundrechte ein, so habe er dies ständig auf das Fortbestehen der Erforderlichkeit hin zu überprüfen. Hieraus folge, dass auch eine ursprünglich zulässige Maßnahme durch Zeitablauf und tatsächliche Entwicklungen rechtswidrig werden könne. Da in Niedersachsen Friseur- und Gaststättenbesuche wieder zulässig seien, bei denen denklogisch regelmäßig sogar der Mindestabstand unterschritten werden müsse, um Kunden bedienen zu können, sei ein sachlicher Grund, demgegenüber den Betrieb von Fitnessstudios ausnahmslos zu verbieten, nicht ersichtlich. Es sei auch kein spezifisches erhöhtes Infektionsrisiko durch den Betrieb von Fitnessstudios mit einem derartigen Hygienekonzept zu erkennen, zumal der Betrieb von Fitnessstudios etwa im unmittelbar angrenzenden Nordrhein-Westfalen grundsätzlich zulässig sei.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.