Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 11.05.2020 zum Aktenzeichen 1 S 1216/20 entschieden, dass ein Familienvater, dessen Kinder üblicherweise eine Kita in Baden-Württemberg besuchen, im Zuge der Corona-Pandemie keinen Anspruch auf Öffnung der Kita mit den zuvor üblichen Betreuungszeiten hat.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 19/2020 vom 11.05.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller ist selbstständig in der Immobilienbranche tätig. Seine Ehefrau befindet sich in Elternzeit und ist derzeit aufgrund eines orthopädischen Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergartenalter. Beide Kinder besuchen üblicherweise eine Kita. Ihnen war der Besuch der Kita ab dem 17.03.2020 aufgrund der Schließung durch die Corona-Verordnung zunächst gar nicht mehr möglich. Seit dem 27.04.2020 können sie an einer Notbetreuung teilnehmen, die allerdings nicht die zuvor üblichen Betreuungszeiten abdeckt, sondern täglich um zweieinhalb Stunden kürzer ausfällt. Der Antragsteller machte mit seinem Eilantrag gegen die Beschränkung des Kita-Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) geltend, die Schließung der Kitas sei rechtswidrig. Da er beide Kinder derzeit von zu Hause aus oder im Büro betreuen müsse, könne er seinen Beruf zum Teil gar nicht ausüben. Die Kitaschließung führe zudem zu einer Isolation von Familien und Kindern, sodass entwicklungspsychologische Schäden zu befürchten seien. Durch das gleichzeitige Arbeiten und Erziehen entstehe ein hohes Belastungs- und Konfliktpotential in Familien. Für den Antragsteller seien die erhöhte psychische Belastung und die negativen Konsequenzen für die Arbeitssituation täglich spürbar.
Der VGH Mannheim hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schließung von Kitas im Gesetz (§ 33 Infektionsschutzgesetz) ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen. Sie bezwecke, die Verbreitung des Coronavirus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. In einer Kita kämen typischerweise viele Menschen über längere Zeiträume und teils auf kleinem Raum zusammen. Daher entstünden dort besonders große Infektionsrisiken. Auch das Robert-Koch-Institut halte es für plausibel, dass in Alltagssituationen bei geöffneten Bildungseinrichtungen Übertragungen des Virus auf Kinder stattfinden können.
Beeinträchtigungen in der grundrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) habe der Antragsteller wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes hinzunehmen. Zwar könne er nach seinem Vorbringen bestimmte berufliche Tätigkeiten teils wenig produktiv, teils zeitweise gar nicht mehr ausüben. Existentielle Beeinträchtigungen habe er aber nicht dargelegt. Er profitiere zudem von der eingerichteten Notbetreuung.
Die Kitaschließung sei auch mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie vereinbar. Art. 6 Abs. 1 GG schütze insoweit die Familie als Autonomie- und Lebensbereich und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft vor Eingriffen des Staates. Ein solcher Eingriff des Staates in das Zusammenleben der Familie fehle hier. Denn die Kitaschließung führe gerade dazu, dass sich die Kinder des Antragstellers überwiegend bei diesem selbst aufhielten und von ihm zu betreuen seien.
Auch die sich aus Art. 6 GG folgende Schutz- und Förderpflicht des Staats zugunsten der Familie sei nicht verletzt. Zwar habe der Staat die Aufgabe, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ließen sich aus der Verfassung jedoch nicht herleiten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.