Der Bundesgerichtshof hat am 21.04.2020 zum Aktenzeichen 6 StR 42/20 ein Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt, das den sogenannten Messerstecher von Nürnberg wegen dreifachen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt hatte.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2020 vom 12.05.2020 ergibt sich:
Das LG Nürnberg-Fürth hatte den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in drei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte an einem Abend im Dezember 2018 den Entschluss, einen Raub zu begehen. Um sich für diese Tat zu bewaffnen, stahl er ein Küchenmesser und begab sich in den Nürnberger Stadtteil St. Johannis. Auf seinem Weg begegnete er der ersten, zufällig ausgewählten Geschädigten, der er unvermittelt in den Oberbauch stach und dabei deren Versterben billigend in Kauf nahm. Ohne sich Gedanken über die Folgen seines Angriffs zu machen, ließ er sein Opfer auf der Straße liegen. Nachdem er mehrere Stunden durch Nürnberg gelaufen war, fasste er am späten Abend erneut den Entschluss, eine Frau zu verletzen und gegebenenfalls zu töten. Wiederum im Stadtteil St. Johannis und ebenso unvermittelt wie zuvor stach er sein zweites Opfer nieder. Auch dieses ließ er im Anschluss zurück. Unmittelbar nach diesem Vorfall traf er auf eine weitere Passantin und stach diesmal in der Absicht, sie zu töten, einmal auf diese ein, wobei er im Anschluss auch sie hilflos zurückließ. Die Frauen konnten – teilweise durch Notoperationen – gerettet werden. Das Motiv des Angeklagten konnte nicht festgestellt werden.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.