Der Deutsche Bundestag hat am 08.05.2020 beschlossen, dass Therapien gegen Homosexualität – sogenannte Konversionstherapien – für Minderjährige und nicht einwilligungsfähige Erwachsene verboten werden.
Aus der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.05.2020 ergibt sich:
Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ will die Bundesregierung die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen schützen. Dem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen.
Verboten werden sog. Konversionstherapien an Minderjährigen generell sowie an Volljährigen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel – etwa Zwang, Drohung, Täuschung oder Irrtum – beruht. Zum Beispiel, weil der Behandler sie nicht über die Schädlichkeit der Behandlung aufklärt. Untersagt ist auch die Werbung für solche Behandlungen. Ziel ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
Verstöße gegen das Verbot der Konversionstherapie werden als Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert. Wer gegen das Verbot der Werbung, des Anbietens und Vermittelns verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro rechnen.
In Deutschland werden nach wie vor Maßnahmen durchgeführt, die eine sexuelle Orientierung – wie Homo- oder Bisexualität – oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität – wie Trans- oder Intersexualität – verändern oder unterdrücken sollen. Diese Konversionsbehandlungen hinterlassen bei Betroffenen oftmals psychische Schäden. Negative und schädliche Effekte sind wissenschaftlich zuverlässig nachgewiesen. Ein Nutzen hingegen nicht.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet einen Telefon- und Online-Beratungsdienst ein. Die Beratung richtet sich an alle Personen, die von Konversionsbehandlungen betroffen sind oder sein können und an ihre Angehörige sowie alle Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung und selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten. Die Beratung erfolgt mehrsprachig und anonym.
Das Gesetz gilt nicht für Erwachsene, die selbstbestimmt handeln können. Ausgenommen sind auch Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz wie Exhibitionismus oder Pädophilie. Genauso wenig sind Behandlungen eingeschlossen, die Menschen in Anspruch nehmen, wenn sie sich mit ihrem angeborenen biologischen Geschlecht nicht identifizieren können und daher eine Angleichung des Körpers an das empfundene Geschlecht anstreben.