Vizepräsident:
Das VG Schleswig hat mit Beschluss vom 28.04.2020 zum Aktenzeichen 12 B 21/20 es dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung, die Stelle des Vizepräsidenten des LG Lübeck mit dem im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Bewerber zu besetzen.
Aus der Pressemitteilung des VG Schleswig vom 10.05.2020 ergibt sich:
Um die Stelle des Vizepräsidenten hatten sich unter anderem ein Direktor des Amtsgericht (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage) und der im gerichtlichen Verfahren Beigeladene, ein Vorsitzender Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R2) beworben. Die Auswahlentscheidung fiel zu Gunsten des Beigeladenen aus. Gegen dessen beabsichtigte Ernennung hat der unterlegene Direktor des Amtsgerichts in diesem Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Das VG Schleswig hat festgestellt, dass die Auswahlentscheidungen des Ministeriums und des Richterwahlausschusses gegen den Bestenauslesegrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beide Bewerber als formal gleich beurteilt anzusehen. Im Weiteren hätte das Ministerium aber einen anderen Maßstab anlegen und den Antragsteller als besser beurteilt ansehen müssen, da er seine Beurteilung in einem höheren Statusamt erhalten habe. Die Heranziehung von Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung rechtfertige keine Ausnahme vom Grundsatz des höheren Statusamtes. Eine Abweichung könne auch nicht mit leistungsfremden Aspekten, wie sozialer Integration oder Kenntnisse der Arbeitsabläufe begründet werden. Die dem Beigeladenen prognostizierte bessere Eignung allein könne die Auswahlentscheidung jedenfalls nicht tragen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.
Präsident:
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat es mit Beschluss vom 28.04.2020 zum Aktenzeichen 12 B 17/20 abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des LG Lübeck vorläufig zu untersagen.
Aus der Pressemitteilung des VG Schleswig vom 10.05.2020 ergibt sich:
Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein Direktor am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage), der sich ebenso wie die ausgewählte und im gerichtlichen Verfahren beigeladene Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B9) um die ausgeschriebene Präsidentenstelle beim LG Lübeck beworben hat.
Das VG Schleswig hat es abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des LG Lübeck vorläufig zu untersagen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist den Bedenken des Antragstellers nicht zu folgen. Die Auswahl der Beigeladenen verstoße nicht gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Grundsatz der Bestenauslese. Das Justizministerium sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfülle. Die Einordnung der Staatssekretärin als Richterin sei nicht zu beanstanden, da ihr Richteramt mit Wegfall des Amtes einer politischen Beamtin wiederauflebe. Ihre Bewährung in der Rechtsprechung stehe aufgrund ihrer früheren richterlichen Tätigkeit fest.
Auch die eigentliche Auswahlentscheidung wertete das Verwaltungsgericht als rechtmäßig. Sie sei gestützt auf die fehlerfreie aktuelle Anlassbeurteilung. Zwar seien die Leistungen der beiden Bewerber jeweils als „hervorragend geeignet“ beurteilt worden und damit formal gesehen gleich. Die Beurteilung der Beigeladenen sei jedoch in einem höheren Statusamt erfolgt und deshalb zu Recht als besser gewertet worden. Die Richter entschieden, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Wertigkeit der Beurteilungen im höheren Statusamt vom Ministerium zu Recht abgelehnt worden sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.