Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 05.05.2020 zum Aktenzeichen 11 S 38.20 die coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper in Brandenburg bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2020 ergibt sich:
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Die Antragstellerin besitzt zwei feststehende Wohnwagen auf einem Campingplatz, für die sie einen für ein Jahr geltenden Stellplatz-Mietvertrag abgeschlossen hat. Als sog. Dauercamperin ist sie nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung privilegiert. Danach erfasst das Beherbergungsverbot keine Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr. Diese Ausnahmevorschrift gilt jedoch nicht für Campingplätze.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat es erneut abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das bis zum 08.05.2020 befristete Beherbergungsverbot angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit nicht unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Nutzer von Campingplätzen (auch Dauercamper) auf die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen angewiesen seien und dort durch das Zusammentreffen mehrerer Personen eine besondere Infektionsgefahr bestehe. Wegen dieser typischerweise erhöhten Infektionsgefahr auf Campingplätzen verstoße es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, für Dauercamper keine der Ausnahmevorschrift für langfristig vermietete Ferienwohnungen und -häuser entsprechende Regelung zu treffen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.