Das Verwaltungsgericht Gera hat am 05.05.2020 zum Aktenzeichen 3 E 617/20 Ge entschieden, dass Jenaer Schüler keinen Mund- und Nasen-Schutz im Unterricht mehr zu tragen brauchen.
Aus der Pressemitteilung des VG Gera Nr. 6/2020 vom 05.05.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller, ein privater Schulträger aus Jena, wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 in der Fassung vom 30.04.2020. Danach müssen Schüler während des Unterrichts im Stadtgebiet Jena einen Mund-Nasen-Schutz im Klassenraum tragen, wenn die Schule nicht über ein vom Fachdienst Gesundheit der Stadt Jena bestätigtes Hygienekonzept verfügt.
Das VG Gera hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung in diesem Punkt rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Jenaer Schule gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt wurde. Die Allgemeinverfügung dürfe daher bis auf weiteres in diesem Punkt nicht vollstreckt werden. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die betreffende Regelung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Stadt Jena habe die Notwendigkeit verschärfter Hygieneanforderungenwährend des Unterrichts nicht mit ortsbezogenen Besonderheiten begründet. Nach den aktuellen Fallzahlen im Stadtgebiet bestehe nicht die Gefahr einer übermäßigen Belastung des Gesundheitssystems. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schule sich zur Durchführung eines strengen Lüftungsregimes im 30-Minuten-Takt bereit erklärt habe. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht auf eine aktuelle Stellungnahme des Robert Koch-Instituts bezogen, wonach die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen zuvorderst Hygienemaßnahmen und das Einhalten des Abstandes seien.