Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 30.04.2020 zum Aktenzeichen 20 L 536/20 entschieden, dass eine Auflage für eine Versammlung rechtswidrig ist, die das Anfertigen und die Aushändigung einer Liste der Versammlungsteilnehmer vor Beginn der Maikundgebung an die Polizei oder die Ordnungsbehörde vorsieht.
Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2020 ergibt sich:
Der Versammlungsleiterin der für den 01.05.2020 in Dortmund genehmigten Kundgebung („#GrenzenlosSolidarisch – Heraus zum ersten Mai!“) war von der Stadt Dortmund in der Genehmigung aus Gründen des Infektionsschutzes die Auflage gemacht worden, eine anzufertigende Liste der Versammlungsteilnehmer vor Beginn der Maikundgebung an die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde auszuhändigen, damit das Gesundheitsamt etwaige Infektionsketten nachverfolgen könne.
Das VG Gelsenkirchen hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Auflage rechtswidrig. Durch die Auflage könnten Versammlungsteilnehmer davon abgehalten werden, ihr Recht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen. Dieser Eingriff sei auch vor dem Hintergrund des beabsichtigten Schutzes der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus nicht zu rechtfertigen, insbesondere weil auch im Übrigen eine anlasslose Datenerfassung etwa im ÖPNV oder in Geschäften nicht stattfinde.
Das VG Gelsenkirchen gab der Versammlungsleiterin jedoch auf, eine Teilnehmerliste drei Wochen lang aufzubewahren und im Falle eines nachträglich festgestellten Infektionsfalls unter den Teilnehmern an die Gesundheitsbehörde weiterzugeben.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem OVG Münster eingelegt werden.