Das Verwaltungsgericht Greifswald hat am 04.05.2020 zum Aktenzeichen 4 B 464/20 HGW entschieden, dass ein Eilantrag einer Schülerin in Mecklenburg-Vorpommern, mit dem der von ihr besuchten Schule ab dem 04.05.2020 die Unterrichtung der 6. Jahrgangsstufe gestattet werden sollte, mangels Antragsbefugnis unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Greifswald vom 04.05.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Schülerin der Jahrgangsstufe 6 einer Schule in freier Trägerschaft in Neustrelitz. Sie wollte mit ihrem Antrag erreichen, dass der von ihr besuchten Schule ab dem 04.05.2020 ermöglicht wird, der 6. Jahrgangsstufe ein Angebot in der Schule zu geben.
Das VG Greifswald hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag als unzulässig abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt der Antragstellerin die notwendige Antragsbefugnis. Die Antragstellerin könne nur eigene Rechte geltend machen. Da sie die Wiederaufnahme der Beschulung in der Schule für die gesamte 6. Jahrgangsstufe begehrt habe, mache die Antragstellerin fremde Rechte geltend. Das Recht auf Öffnung der gesamten Jahrgangsstufe stehe nur dem jeweiligen Schulträger im Rahmen seiner innerschulischen Organisation zu.
Weiter sei davon auszugehen, dass der Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil sie sich vor Anrufung des VG Greifswald nicht an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt und einen entsprechenden Antrag gestellt habe.
Gegen den Beschluss des VG Greifswald besteht für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der Beschwerde, über die dann das OVG Greifswald zu befinden hätte.