Das Verwaltungsgericht Köln hat am 05.05.2020 zu den Aktenzeichen 4 K 6829/19, und 4 L 2455/19 entschieden, dass der Bürgermeister der Stadt Brühl einer Beigeordneten die Zuständigkeit für den Fachbereich Schule und Sport entziehen und seinem eigenen Dezernat zuordnen durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 05.05.2020 ergibt sich:
Der Rat der Stadt hatte den Beschluss gefasst, die neue Zuordnung rückgängig zu machen. In der laufenden Wahlperiode hatte der Rat mehrfach die Zuständigkeiten zwischen den Beigeordneten festgelegt. Im Dezember 2018 scheiterte der Bürgermeister im Rat mit dem Anliegen, die Zuständigkeit für den Fachbereich 40 (Schule und Sport) aus dem Dezernat II in das Dezernat eines anderen Beigeordneten übergehen zu lassen. Kurz darauf verfügte er den Zuständigkeitsübergang in sein eigenes Dezernat zum 01.01.2019. Am 06.05.2019 beschloss der Rat, dass der Fachbereich wieder dem Dezernat II zugeordnet werde. Auf eine förmliche Beanstandung des Bürgermeisters hin lehnte der Rat es ab, seinen Beschluss aufzuheben. Im November 2019 lehnte es auch die vom Bürgermeister angerufene Kommunalaufsicht ab, den Ratsbeschluss aufzuheben. Daraufhin hat der Bürgermeister am 22.11.2019 Klage erhoben. Zur Begründung machte er geltend, der Ratsbeschluss verletze die ihm zustehende Befugnis, sich bestimmte Aufgaben vorzubehalten. Der ferner beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung sei notwendig, um schnell Rechtssicherheit zu schaffen.
Nachdem ein auf den 26.03.2020 bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der Covid-19-Pandemie aufgehoben worden war, hat das Verwaltungsgericht im Interesse einer gleichwohl baldmöglichen Förderung des Verfahrens nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden.
Das VG Köln hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzte der Beschluss des Rates vom 06.05.2019 die Organisationskompetenz des Bürgermeisters. Die Festlegung der Geschäftskreise von Beigeordneten durch den Rat sperre nicht die Befugnis des Bürgermeisters, in Ausübung des ihm nach der Gemeindeordnung zustehenden Aufgabenvorbehalts Zuständigkeiten an sich zu ziehen. Neben Argumenten, die sich aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Regelungen ergäben, spreche dafür die Überlegung, dass der Bürgermeister als Verwaltungschef die Verantwortung für das Funktionieren der Verwaltung trage. Dieser umfassenden Verantwortung müsse eine umfassende Befugnis zur Verwaltungsorganisation entsprechen. Dafür, dass die Rückübertragung der Aufgaben willkürlich oder aus Schikane erfolgt und deswegen rechtswidrig sei, gebe es keine Anhaltspunkte.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung des Ratsbeschlusses vorläufig auszusetzen, lehnte das VG Köln hingegen mangels Eilbedürftigkeit ab.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Bürgermeister nicht dargelegt, dass die Herausnahme des Fachbereichs aus dem Dezernat II zur Funktionsfähigkeit der Verwaltung nötig gewesen sei. Hinzu komme, dass der Fachbereich aktuell tatsächlich zum Geschäftsbereich des Bürgermeisters gehöre.
Die Beteiligten können gegen den Gerichtsbescheid wahlweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellen oder Berufung einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde. Gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die ebenfalls das OVG Münster entscheiden würde.