Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 30.04.2020 zum Aktenzeichen 7 L 766/20 entschieden, dass der von einem Veranstalter für den 02.05.2020 geplante Autokorso zum Thema „Wahrung der Grundrechte und für freie Impfentscheidung“ nicht stattfinden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 22/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hat einen entsprechenden Eilantrag auf Erteilung einer behördlichen Genehmigung nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der geplanten Veranstaltung zwar um eine Versammlung. Denn mit dem Autokorso sei unter Berücksichtigung des Themas die Teilnahme am politischen Diskurs beabsichtigt. Jedoch habe der Veranstalter i.S.d. § 11 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung nicht die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt. Dabei gehe es neben dem Schutz der Versammlungsteilnehmer auch um den Schutz des Teils der Bevölkerung, der in unmittelbarer Nähe des Autokorsos zu erwarten sei. Insoweit könne die Sicherstellung eines hinreichenden Schutzes nicht festgestellt werden. Dies gelte in Anbetracht der Tatsache, dass sich auf einer Gesamtstrecke von etwa 20 Kilometern 100-200 Fahrzeuge im Verband durch stärker frequentierte Stadtgebiete und auch die Düsseldorfer Innenstadt bewegen werden. Insbesondere im Bereich von Ampeln und Fußgängerüberwegen seien deshalb die Entstehung von Personenansammlungen und die damit einhergehende wesentliche Erschwerung der Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots zu befürchten. Sicherungsmaßnahmen, die diesen Gefahren hinreichend begegnen können, habe der Veranstalter nicht getroffen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.