Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 09.04.2020 zum Aktenzeichen 1 U 46/19 entschieden, dass Handy-Kunden unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung durch den Mobilfunkanbieter immer ein Widerspruchsrecht haben.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 34/2020 vom 04.05.2020 ergibt sich:
Weiterhin hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs mit mindestens 75 Euro auch in Textform erfolgen kann.
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5% des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.
Das LG Frankfurt hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf.
Das OLG Frankfurt hat der hiergegen eingelegten Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht die Klausel, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann, zu Unrecht beanstandet. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte vielmehr die Rechtslage wieder, wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimmten Gebots, dass die Sperre „schriftlich“ angedroht werden müsse, ohnehin bestehe. „Schriftlich“ bedeute nicht „Schriftform“ i.S.v. § 126 BGB. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail.
Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5% zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerspruchsrecht zugestanden werden.
Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/220/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5% nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Frankfurt hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.