Hundeschulen und Hundesalons in Hessen bleiben geschlossen

01. Mai 2020 -

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 30.04.2020 zum Aktenzeichen 8 B 1057/20.N entschieden, dass die vorübergehende Untersagung des Betriebs von Hundeschulen und Hundesalons nicht außer Vollzug gesetzt wird.

Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 18/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon und eine Hundeschule. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben keine Mitarbeiter. Sie begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die nachfolgend genannte Verordnung (4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung) wendete.
Die streitige Regelung, die bis zum 3. Mai gültig ist, lautet:
„§ 1
(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:
1. …
8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,
8b. Hundeschulen und Hundesalons,
8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich…
(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden“.
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, die Schließung ihres Betriebes verletze sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Außervollzugsetzung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bestimmungen sei zur Abwehr schwerer finanzieller Nachteile geboten.

Der VGH Kassel hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die angegriffene Regelung aufgrund der im Eilverfahren gebotenen sog. summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Verwaltungsgerichtshof anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.

Die Anordnung der Schließung von Hundeschulen und Hundesalons sowie das Verbot der Erbringung ihrer Dienstleistungen beinhalte für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser sei jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere eine Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, rechtfertige in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen wie sie das Land Hessen vorliegend getroffen habe. Diese würden zwar derzeit vom Verordnungsgeber nach und nach gelockert. Dabei sei jedoch entscheidend, diese Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um bisher erzielte Erfolge nicht wieder zunichte zu machen. Die angegriffene Regelung stehe ferner auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes in Einklang.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.