Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 29.04.2020 zum Aktenzeichen 20 K 3926/19 entschieden, dass die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Mönchengladbach, alle Wahlwerbeplakate der NPD mit dem Wahlwerbeslogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ in Mönchengladbach zu entfernen, rechtmäßig war.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 20/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands hatte anlässlich der Europawahl an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet Mönchengladbach Wahlwerbeplakate mit dem Wahlwerbeslogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ aufgehängt. Der Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach hatte die NPD mit Ordnungsverfügung vom 16.05.2019 aufgefordert, diese Plakate innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder unkenntlich zu machen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Der Kreisverband der Partei war bereits im Vorfeld der Europawahl im Mai 2019 mit einem Eilantrag gescheitert. Im Hauptsacheverfahren war noch die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung anhängig.
Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung des Oberbürgermeisters bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gefährdet die Partei mit dem Aufhängen der Plakate im Stadtgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Inhalt und Gestaltung der Plakate erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die aus dem Ausland nach Deutschland eingereisten Migranten würden in einer Weise böswillig verächtlich gemacht, die ihre Menschenwürde angreife und geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Migranten würden unterschiedslos als widerrechtliche Eindringlinge kriminalisiert. Verstärkt werde diese herabwürdigende Wirkung des Wahlplakates durch die in großen Lettern hervorgehobene Aussage „Migration tötet!“. Hierdurch würden Migranten generell als gefährlich gebrandmarkt und pauschal mit der Gefahr von Tötungsdelikten verknüpft.
Die Aufzählung von Städtenamen erwecke darüber hinaus den Eindruck, dass Migranten in Deutschland für eine unüberschaubare Zahl von Todesfällen verantwortlich seien. Die Gestaltung sei so gewählt, dass der Eindruck entstehe, diese Aufzählung lasse sich endlos fortführen, weil es sich nur um einen kleinen Ausschnitt aus der Wirklichkeit handele. Durch diesen Effekt werde die verächtlich machende Wirkung des Plakates weiter verschärft. Das Wahlplakat sei auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden, weil Ängste gegen Migranten geschürt würden, indem sie pauschal als Schwerststraftäter dargestellt würden und suggeriert werde, dass der Staat selbst nicht willens oder in der Lage sei, Deutsche vor gewalttätigen Angriffen von Migranten zu schützen. Dadurch könne das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert und die Gewaltschwelle herabgesetzt werden.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.