Gastronomiebetriebe innerhalb eines Warenhauses bleiben geschlossen

01. Mai 2020 -

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 30.04.2020 zum Aktenzeichen 8 B 1074/20.N entschieden, dass die vorübergehende Untersagung eines Gastronomiebetriebs innerhalb eines Warenhauses nicht außer Vollzug gesetzt wird.

Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 19/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:

Die Antragstellerin betreibt bundesweit – auch in Hessen – mit mehr als 1.000 Mitarbeitern gastronomische Betriebe, die ausschließlich innerhalb größerer Warenhäuser gelegen sind. Sie begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die nachfolgend genannte Verordnung (4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung) wendete.
Die streitige Regelung, die bis zum 10.05.2020 gültig ist, lautet:
„§ 2
(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung ste-hen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Me-tern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Bei Eisdielen, Eiscafes und weiteren Verkaufsstellen, die Speiseeis zum sofortigen Verzehr anbieten, ist sicherzustellen, dass
1. das Speiseeis in nicht essbaren Behältnissen verkauft wird und
2. die Lieferung nicht an öffentliche Plätze, Park- und Grünanlagen oder ähnliche Ört-lichkeiten erfolgt.
Der Verzehr von dort erworbenen Speisen und Getränken ist im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe untersagt.“…
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, durch die in der angegriffenen Verordnung enthaltenen Regelungen über die Schließung von Gaststätten sei ihr in den vergangenen vier Wochen ein finanzieller Schaden von insgesamt mehr als vier Millionen Euro entstanden.

Der VGH Kassel hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die angegriffene Regelung aufgrund der im Eilverfahren gebotenen sog. summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Verwaltungsgerichtshof anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten. Die Anordnung der Schließung entsprechender Gaststätten beinhalte für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser sei jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere eine Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Denn Gaststätten – insbesondere solche, die innerhalb von Warenhäusern angesiedelt seien – würden regelmäßig dazu einladen, den Einkaufsbummel zu unterbrechen oder bei einer gemeinsamen Mahlzeit oder einem Imbiss zu beschließen. Sie seien mithin darauf angelegt, die Kunden zum Verweilen in der Gemeinschaft mit anderen zu veranlassen. Das habe zur Folge, dass die Einhaltung der Abstandsregeln, die bei aller Lockerung der Verbote nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts unbedingt gewahrt werden müsse, nicht mehr gewährleistet werden könne.

Der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, rechtfertige in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen wie sie das Land Hessen vorliegend getroffen habe. Diese würden zwar derzeit vom Verordnungsgeber nach und nach gelockert. Dabei sei jedoch entscheidend, diese Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um bisher erzielte Erfolge nicht wieder zunichte zu machen. Die angegriffene Regelung stehe ferner auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes in Einklang.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.