Das Landgericht Köln hat am 23.04.2020 zum Aktenzeichen 39 T 57/20 entschieden, dass eine zweckgebundene Corona-Soforthilfe, die einem Schuldner bewilligt und überwiesen wurde, unpfändbar ist und den Gläubigerzugriff ausschließt.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 10/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:
Vorliegend geht ein Steuerberater (Gläubiger) aus einem Titel über Honorarforderungen aus seiner Steuerberatertätigkeit in den Jahren 2014 und 2015 gegen den Schuldner vor. Dazu ließ er sich den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Kontoguthabens gegenüber seiner Bank pfänden und zur Einziehung überweisen. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der Schuldner erhielt über das Programm zur Gewährung von Corona-Soforthilfen 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll. Der Schuldner beantragte gegenüber dem Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto und die Freigabe des Betrages i.H.v. 9.000 Euro für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie.
Das AG Köln gab die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Schuldner frei. Hiergegen erhob der Gläubiger sofortige Beschwerde und machte geltend, der Schuldner sei nicht schutzwürdig. Immerhin fahre er einen Pkw der gehobenen Mittelklasse und hätte seine Schulden längst bei ihm begleichen können.
Das LG Köln hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat das Amtsgericht den vollen Betrag der Corona-Soforthilfe zu recht an den Schuldner freigegeben. Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sog. Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Es dürfe keinen Unterschied machen, dass die Corona-Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.