Positives Signal für Verbraucher: Das Oberlandesgericht München hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nach vorläufiger Auffassung für begründet hält.
Aus der Information des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 29.04.2020 ergibt sich:
Der zuständige Senat teilte mit, er neige nach dem Ergebnis der Vorberatungen der Auffassung zu, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen unselbständigen Rechnungsposten handelt, der zu Gunsten der Verbraucher anzurechnen ist. Weder aus der Mitteilung der vertragsrelevanten Daten noch aus den AGB ergebe sich, dass die Anrechnung des Bonus nur in Betracht kommt, wenn der jeweilige Kunde mindestens ein Jahr beliefert worden ist.
Auch wenn ein Urteil frühestens am 21. Juli 2020 zu erwarten ist, sind die aktuellen Äußerungen des Gerichts eine positive Nachricht für geschädigte Verbraucher. Sollte der Senat an seiner vorläufig geäußerten Auffassung festhalten, bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter die Endabrechnungen um den Neukundenbonus kürzen muss, obwohl die Verbraucher nicht für die gesamte Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr beliefert wurden.
Hinweis von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.: Ehemalige BEV-Kunden können sich der Musterfeststellungsklage noch bis zum 20.07.2020 anschließen.