Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 27.04.2020 zum Aktenzeichen RO 14 E 20.687 in einem Eilverfahren festgestellt, dass ein Geschäft für Herrenbekleidung im Regensburger Donau-Einkaufszentrum öffnen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 28.04.2020 ergibt sich:
Nach der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht bestimmten Branchen wie beispielsweise dem Lebensmittelhandel oder Drogerien zuzurechnen sind, Einkaufszentren und Kaufhäusern nur ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist nach der Verordnung insbesondere, dass die Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten und der Betreiber eine Begrenzung der Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden auf maximal einen je 20 qm Verkaufsfläche sicherstellt.
Das VG Regensburg hat einem Antrag des Bekleidungsunternehmens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bereits zweifelhaft, ob bei der 800 qm-Grenze auf die Fläche des Einkaufszentrums insgesamt abzustellen ist oder nicht vielmehr auf die des einzelnen Ladengeschäfts. Für Letzteres spreche neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere auch deren Zweck, kontrollierte Lockerungen vom Öffnungsverbot zuzulassen, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes vertretbar ist. Die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen wie etwa die Begrenzung der Kundenzahl auf einer bestimmten Fläche könnten aber bei Ladengeschäften in einem Einkaufszentrum grundsätzlich ebenso umgesetzt werden wie bei Geschäften außerhalb eines solchen. Ein absolutes Öffnungsverbot für Einzelhandelsgeschäfte in einem Einkaufszentrum verstoße daher voraussichtlich jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Antragsteller habe im konkreten Fall zudem glaubhaft gemacht, dass sein Ladengeschäft eine Fläche von 800 qm nicht überschreite, er die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden wirksam beschränke und auch die weiteren Anforderungen an den Infektionsschutz mit seinem Hygienekonzept sowie dem des Betreibers des Einkaufszentrums erfüllt werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum VGH München zulässig.