Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 27.04.2020 zum Aktenzeichen 2 B 143/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Einrichtungs- und Möbelhäuser der Möbel Martin GmbH im Saarland unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800 m² begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln sind und somit vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen dürfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SL vom. 27.04.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Entscheidung mit einer voraussichtlichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Dabei sei der Vergleich zu anderen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 17 der Verordnung privilegierten Geschäften gezogen worden, die von der Begrenzung generell freigestellt wurden. Dabei sei hervorzuheben, dass die Geschäfte der Antragstellerin anders als Kaufhäuser und Einkaufszentren im Sortiment beschränkt seien und sich nicht in zentraler Innenstadtlage befänden. Daher sei in diesem Fall nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Besucherzustrom und Kundenaufkommen zu rechnen, der die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr berge. Die Antragstellerin hätte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt, dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten.
Das OVG Saarlouis hat abschließend darauf hingewiesen, dass der strikten Einhaltung der zugesicherten Maßnahmen angesichts der gewichtigen Belange des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie ganz wesentliche Bedeutung zukomme.