Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 27.04.2020 zum Aktenzeichen 2 B 134/20 entschieden, dass Fitnessstudios im Saarland zur Bekämpfung der Corona-Pandemie weiterhin geschlossen bleiben.
Aus der Pressemitteilung des OVG SL vom 28.04.2020 ergibt sich:
Nach § 5 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.04.2020 ist der Betrieb von Einrichtungen verboten, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Hierzu zählen insbesondere auch Fitnessstudios. Dagegen wandten sich mehrere Inhaber von Fitnessstudios im Saarland.
Das OVG Saarlouis hat die Eilanträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann es beim Betrieb von Fitnessstudios selbst in dem Fall, dass diese von Kunden ohne Begleitung aufgesucht werden, regelmäßig zu einer Vielzahl von Kontakten kommen, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Vor allem sei durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen (= feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft) konkret zu befürchten. Die Schließung dieser Art von Sportstätten (wie auch die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Schließung anderer Sportstätten wie z.B. Badeanstalten) sei daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Die vorübergehende Schließung der Fitnessstudios treffe deren Inhaber nicht unverhältnismäßig.