Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat am 24.04.2020 zum Aktenzeichen 3 MR 9/20 das landesrechtliche Gebot, wonach Outlet-Center aus Gründen des Infektionsschutzes (weiterhin) zu schließen sind, aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 24.04.2020 ergibt sich:
Antragstellerin des Verfahrens ist die Betreiberin des Outlet-Centers in Neumünster, welches über 122 Ladengeschäfte verfügt, von denen 121 Ladengeschäfte unter 800 Quadratmeter groß sind. Das Gebot, Outlet-Center zu schließen, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 18.04.2020.
Das OVG Schleswig hat § 6 Abs. 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die weitere Schließung des Outlet-Centers eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren dar, deren Öffnungsmöglichkeiten mittlerweile gelockert worden sind. Das Oberverwaltungsgericht vermochte nicht zu erkennen, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in einem Outlet-Center nicht mindestens ebenso zu gewährleisten sei wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Einkaufszentren. Eine überregionale Anziehungskraft des Outlet-Centers für Kunden aus Dänemark, Hamburg oder Niedersachsen spiele schon wegen des fortgeltenden Verbots der Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken keine Rolle. Aufgrund der von der Antragstellerin bereits ergriffenen umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen und der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände komme dem Besuch auch kein „Eventcharakter“ zu.
Wenn der Verordnungsgeber ein „Anfahren“ der wirtschaftlichen Betätigung für vertretbar halte, müsse er vergleichbare Sachverhalte auch vergleichbar regeln, sich im Übrigen die Grundrechtspositionen potentiell Betroffener vor Augen führen und sorgsam prüfen, ob es gegenüber einem absoluten Öffnungsverbot mildere, aber gleich wirksame Mittel gebe. Dies sei vorliegend nicht gelungen. Dass es sich bei der Schließung von Outlet-Centern um eine Umsetzung entsprechender Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz handele, ändere daran nichts.
Der Beschluss ist unanfechtbar.