Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 24.04.2020 zum Aktenzeichen 1 L 253/20.MZ entschieden, dass der Gastronomiebetrieb eines derzeit für touristische Zwecke geschlossenen Campingplatzes nach der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Speisen zum Straßenverkauf anbieten darf, dass jedoch keine Dauercamper auf dem Campingplatz erlaubt sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 2/2020 vom 27.04.2020 ergibt sich:
Dem Antragsteller wurde durch eine Verfügung der zuständigen Kreisverwaltung vom 08.04.2020 aufgegeben, den von ihm geführten Campingplatz (ausgenommen die Nutzung zu nicht touristischen Zwecken) einschließlich des dazugehörigen Gastronomiebetriebs einzustellen. Die Verfügung wurde u.a. damit begründet, dass die abgeholten Speisen und Getränke im Umfeld des Campingplatzes konsumiert würden; entsprechende Personenansammlungen hätten im Bereich der Anlage festgestellt werden können. Dagegen wandte sich der Campingplatzbetreiber mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag und machte im Kern geltend, ähnlich wie für eine Ferienwohnung müsse die Nutzung des Campingplatzes auch durch Dauercamper weiterhin erlaubt sein. Die Abgabe von Lebensmitteln erfolge auf seinem eigenen Gelände vorschriftengetreu.
Das VG Mainz hat dem Eilantrag hinsichtlich der vollständigen Untersagung des Gastronomiebetriebs stattgegeben; keinen Erfolg hatte er, soweit die angeordnete Schließung des Campingplatzes auch für Dauercamping gelten soll.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die auf das Infektionsschutzgesetz und die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Verfügung als rechtmäßig, soweit der Antragsteller seinen Campingplatz auch privaten Dauercampern (ohne dortigen Erstwohnsitz) öffnet. Die Verordnung schließe den touristischen Betrieb von Campingplätzen ausdrücklich aus. Zur effektiven Abwehr von Gefahren der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 und unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Campingplatzbetreibers sei die Untersagung der Nutzung der Campinganlage durch Dauercamper nicht zu beanstanden. Anders als für Ferienwohnungen lasse sich nämlich die notwendige Abgrenzung von Campern auf der Anlage nicht herstellen.
Die vollständige Schließung des Gastronomiebetriebs auch hinsichtlich des Straßenverkaufs von verzehrfertigen Speisen und Getränken dürfe von dem Antragsteller hingegen nicht gefordert werden. Der Straßenverkauf sei nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes möglich. Angesichts dieser normativen Interessenbewertung könne von dem Speisenanbieter kein Verhalten verlangt werden, das auf einen Verzehr der gekauften Speisen zu Hause hinwirke. In Rheinland-Pfalz gelte keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktbeschränkung, die auch den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich unterbinde. Deren Kontrolle sei auch hier Aufgabe der zuständigen Behörden.