Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 24.04.2020 zum Aktenzeichen 2 B 122/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Kaufhäuser der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH im Saarland weiterhin geschlossen bleiben.
Aus der Pressemitteilung des OVG des Saarlandes Nr. 4/2020 vom 27.04.2020 ergibt sich:
Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH stellte einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 4 und 5 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.04.2020. § 5 Abs. 4 der Verordnung untersagt die Öffnung von Ladenlokalen jeder Art mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche. Ausgenommen hiervon sind die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung im Einzelnen aufgelisteten Geschäfte (wie z.B. Lebensmittelhandel, Garten- und Baumärkte, Drogerien u.a.).
Das OVG Saarlouis hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für den Käuferzustrom zugrunde gelegt und eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² vorgenommen hat. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihrer Größe regelmäßig ein breites Warensortiment oft zu günstigen Preisen anbieten und präsentieren könnten, seien als Einkaufsort besonders attraktiv. Ein vergleichsweise deutlich vermehrter Besucherzustrom berge eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit dem besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Corona-Virus in sich. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht darin zu sehen, dass die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung spezialisierten Einzelhandelsgeschäfte ohne Beschränkung der Verkaufsfläche öffnen dürften, branchenübergreifende Warenhäuser jedoch nicht. Diese Branchen seien nicht mit Warenhäusern zu vergleichen. Die angegriffene Regelung sei auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Reduzierung des Warenangebots durch Verkleinerung der Verkaufsfläche und die dadurch bewirkte Leerung der Innenstädte sei ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die Ansteckungsgefahr zu verringern. Für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung spreche zudem, dass der Antragsgegner den Geltungszeitraum der Verordnung nach gegenwärtigem Stand bis zum Ablauf des 03.05.2020 begrenzt habe.