Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 27.04.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 98/20 entschieden, dass in Niedersachsen großflächige Möbel- und Einrichtungshäuser mit einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von mehr als 800 m² geschlossen bleiben.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 16/2020 vom 27.04.2020 ergibt sich:
Antragsteller bezüglich einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 (im Folgenden: Corona-Verordnung) waren vier mittelständische Unternehmen, die in der Metropolregion Hannover in einem Gewerbegebiet gelegene Einrichtungshäuser mit Verkaufsflächen von 25.000 bis 60.000 m² betreiben.
Das OVG Lüneburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Flächenbeschränkung für bestimmte großflächige Einzelhandelsgeschäfte als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme anzusehen. Nach der Risikobewertung des gesetzlich hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts sei die Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung Covid-19 im gesamten Bundesgebiet weiterhin hoch. Um die weitere Ausbreitung zu verhindern, sei es notwendig, Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen zu unterbinden, weil bei solchen Personenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden könnten und zudem mangels Bekanntheit der Personen untereinander die Nachverfolgung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werde. Zur Erreichung dieses legitimen infektionsschutzrechtlichen Ziels sei die Flächenbeschränkung geeignet. Zum einen reduziere sie die Zahl der Personen in der Verkaufsstelle, da nur ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche zugelassen sei, und auch den Umfang zu überwachender und zu desinfizierender Verkaufsflächen. Zum anderen reduziere die Flächenbeschränkung das Warenangebot und damit die besondere Attraktivität und weitreichende Magnetwirkung großflächiger Einzelhandelsgeschäfte. Gerade mit Blick auf letztgenannte Wirkung der Flächenbeschränkung seien für die Antragsteller mildere, aber infektionsschutzrechtlich gleich wirksame Maßnahmen nicht ersichtlich. Auch der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Zwar liege eine Ungleichbehandlung vor, da bestimmte in § 3 Nr. 7 Halbsatz 2 Buchstabe a bis t der Corona-Verordnung genannte Verkaufsstellen des Einzelhandels ohne Flächenbeschränkung öffnen dürften. Der Verordnungsgeber habe aber sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorgebracht, die derzeit noch als hinreichend anzusehen seien.
Der Beschluss ist unanfechtbar.