Das Amtsgericht München hat am 24.07.2019 zum Aktenzeichen 155 C 5506/19 entschieden, dass ein Autofahrer, der auf einem Supermarktparkplatz beim Einparken gegen einen Begrenzungsstein fährt, der geringfügig in die Parklücke hereinragt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 20/2020 vom 24.04.2020 ergibt sich:
Ein Supermarkt hatte seine Hauswand mit Begrenzungsfelsen an den Parkplätzen gesichert. Diese stehen auf einem Kiesstreifen am Ende der Stellfläche. Die Autofahrerin fuhr gegen einen solchen Felsen, der fünf Zentimeter in die Parkbucht hineinragte. Für ihre beschädigte Stoßstange verlangte die Frau rund 1.200 Euro Schadensersatz. Sie meinte, den Stein hätten Rückfahrkamera und -sensoren nicht erkannt. Daher stelle er eine Gefahr dar. Der Eigentümer des Grundstücks argumentierte, bei dem Stein handele es sich um einen Naturfelsen mit unterschiedlicher Struktur. Parkende könnten ihn leicht erkennen. Bei einer Besichtigung vor Ort hatte ein Vertreter des Eigentümers erklärt, man habe die Steine eingesetzt, nachdem Parkende immer wieder die Gebäudewand beschädigt hätten.
Das AG München hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts resultierte der Unfall aus einem Fahrfehler. Die Autofahrerin hätte vor und beim Rückwärtsfahren die Parklücke prüfen müssen, zumal es dort eng gewesen sei. Der Felsen rage nur geringfügig in die Parklücke herein und hebe sich farblich deutlich genug von der Hauswand ab. Wenn die Fahrerin zu dem Schluss gekommen wäre, sie passe von der Länge her nicht ganz in die Lücke, hätte sie das Einparken beenden müssen.