Das Oberlandesgericht Dresden hat am 22.04.2020 zum Aktenzeichen 5 MK 1/19 in einem Musterfeststellungsklageverfahren gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln bei den angebotenen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ unwirksam sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 17/2020 vom 22.04.2020 ergibt sich:
Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.
Das OLG Dresden hat diese Ansicht im Wesentlichen bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Zinsanpassungsklausel unwirksam. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nur teilweise entsprochen. Weiter wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.
Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.
Mehr als 950 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.