Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 22.04.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 20/19 entschieden, dass der Antrag eines aus einem Parlament ausgeschiedenen Abgeordneten im Organstreitverfahren ausnahmsweise zulässig bleiben kann, wenn ein objektives Interesse an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen besteht, die ansonsten einer Beantwortung nicht mehr zugänglich wären.
Aus der Pressemitteilung des Thür. VerfGH vom 22.04.2020 ergibt sich:
Die Weigerung auf Herausgabe von digitalen Daten verletze jedoch im konkreten Fall keine Abgeordnetenrechte, so der Verfassungsgerichtshof.
Die Landesregierung Thüringen hatte sich geweigert, einem ehemaligen Landtagsabgeordneten elektronische Quelldaten zum Thüringer Grünes-Band-Gesetz (ThürGBG) zur Verfügung zu stellen. Daraufhin beantragte er festzustellen, dass die Landesregierung des Freistaates Thüringen die Rechte des Antragstellers aus Art. 53 Abs. 1 Satz 2 und Art. 53 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs.1 der Verf TH sowie das Recht des Antragstellers auf Gleichbehandlung mit anderen Abgeordneten dadurch verletzt hat, dass ihm auf seinen Antrag die Quelldaten zu den Karten, die als Anlagen dem Entwurf eines Gesetzes über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Thüringen“ (ThürGBG) beigefügt gewesen sind, nicht zur Verfügung gestellt wurden, sondern der Antragsteller auf das Verfahren der „Kleinen Anfrage“ verwiesen worden ist.
Der VerfGH Weimar hat den Antrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat der Antragsteller trotz zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Landtag zwar sein Rechtsschutzinteresse – eine Zulässigkeitsvoraussetzung seines Antrages – nicht verloren, weil ein objektives Interesse an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen besteht.
Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil durch die Weigerung, anders als von ihm vorgetragen, keine Abgeordnetenrechte des Antragstellers verletzt wurden. Zwar habe ein Abgeordneter in bestimmten Fällen über sein Fragerecht hinaus ein Recht auf Herausgabe digitaler Daten im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren. Allerdings bestehen verfahrensmäßige Einschränkungen, zu denen gehöre, dass ein Abgeordneter sein Ersuchen stets über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags an die Landesregierung richten müsse. Dies habe der Antragsteller vorliegend versäumt. Die von ihm direkt an das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz gerichtete E-Mail habe keine durch die Verfassung gestützte Verpflichtung zur Beantwortung begründet.