Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.04.2020 zum Aktenzeichen 84 O 76/19 entschieden, dass ein Internetvergleichsportal, das Versicherungsangebote, Finanzierungsangebote und sonstige Dienstleistungen miteinander vergleicht, nicht mit einer „Nirgendwo Günstiger Garantie“ werben darf.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 9/2020 vom 22.04.2020 ergibt sich:
In dem Verfahren hatte das LG Köln über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen zu entscheiden, die die klagende Versicherung bemängelt hat. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet.
Das LG Köln hat verboten, dass das Internetvergleichsportal, das Versicherungsangebote, Finanzierungsangebote und sonstige Dienstleistungen miteinander vergleicht, mit markigen Aussagen für ihr Angebot wirbt. Daneben ist festgestellt worden, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten hat.
Nach Auffassung des Landgerichts ist u.a. die Werbeaussage in einem Spot für das Vergleichsportal, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ irreführend. Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessierten und sich auf dem Vergleichsportal informierten, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Das Vergleichsportal übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80% der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten. Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet werde, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal „mal nicht“ den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen „Ausreißer“ halten.
Das LG Köln hat zudem einen Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin verboten, der nur bei den Kunden erscheint, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Dieser Hinweis sei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei.
Das Vergleichsportal dürfe auch nicht mit einem Testsieg werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handele, und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.
Schließlich sei auch das Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleiche, in der konkreten Form unzulässig. Das Tarifnotensystem beruhe nämlich auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar seien. Maßgeblich für die Vergabe der Noten seien stattdessen subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals gewesen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden und nicht auf objektiven Kriterien beruhten.
Das LG Köln hatte bereits in seinem Urteil vom 18.09.2018 (31 O 376/17) die Werbung des Vergleichsportals mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ verboten.
Das Internetvergleichsportal hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln einzulegen.